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 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SYNTEX GmbH,  Riedstadt

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

II. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen.

3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

4. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurde. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teil der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz zu fordern.

5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzweg setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Der Besteller kann den Lieferer darüber auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 aufgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

 

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart, und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Liefererwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen oder Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes nach Verhältnis des Netto-Fakturenwertes seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen nach Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens erlischt das Recht zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetrennten Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

9. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

10. Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

11. Falls der Lieferer nach Maßgaben vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzieltenErlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VI. Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung von für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche sechs Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gem. §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und§634a Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen zwingendvorschreibt, gelten diese. 
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere

Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

7. Rückgriffsansprüche gem. §§478, 479 BGB  bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzten die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für die Lieferungen zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine eventuelle Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen,unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird keinSkonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigen Schadens vorbehalten.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

IX. Materialbeistellung

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf eigene Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von 5%, rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.

 

X. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den

Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung oder Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

3. Dem Lieferer stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modelle, Vorrichtungen, Entwürfe, Zeichnungen und Rezepturen zu.

4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Ort des Liefererwerkes.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.